BMF schafft Klarheit bei der Bonpflicht bei elektronischen Kassen

Bonpflicht

Seit 01.01.2020 besteht eine erhebliche Unsicherheit bei Unternehmen mit Bargeschäften, ob ersetzend für einen Papierbon auch ein elektronischer Beleg ausgegeben werden kann.

Der BMF hat nunmehr die AEAO zu § 146 AO angepasst und dort deutlich gemacht:

1. Die Zustimmung des Kunden zum elektronischen Beleg bedarf keiner besonderen Form, ein mündliches „Ja“ auf die Frage des Unternehmers ist ausreichend. Bereits die Möglichkeit für den Kunden einen elektronischen Beleg entgegenzunehmen gilt als eine elektronische Bereitstellung, auch wenn der Kunde diesen nicht entgegennimmt. Der Beleg ist aber auf jeden Fall elektronisch zu erstellen.

2. Nicht ausreichend ist es allerdings einen elektronischen Beleg zu erzeugen, der nicht von dem Kunden entgegen genommen werden kann.

3. Die elektronische Belegausgabe kann z.B. durch die Datenformate JPG, PNG oder PDF erfolgen. Die Formate müssen vom Kunden kostenlos auf ein Endgerät empfangbar und darstellbar sein (z.B. Smarphone). Hierzu muss es eine kostenlose Standardsoftware (QR-Code, Link zum Download, Mail an bekannte Anschrift) geben. Es gibt dazu keine weiteren technischen Vorgaben.

Quelle : BMF, Schreiben v. 28.5.2020, IV A 4 - S 0316-a/20/10003 :002

VES Voigt & Erdbrügger Steuerberater Bünde/Osnabrück
Dipl. Betr. Steuerberater Roger Erdbrügger

© Foto: Alexas_Fotos auf Pixabay