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Neues zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b der Abgabenordnung (AO) zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids (sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen) nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen).

Beachten Sie: Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Im Zuge der Digitalisierung erhalten aber auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO eingeführt. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere (insbesondere einschränkende) Voraussetzungen enthält diese Norm nicht.

Merke: Eine auf § 175b AO gestützte Änderung ist somit auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im Streitfall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248992; BFH, PM Nr. 44/25 vom 10.7.2025

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. 

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Den Betrag (6.500 EUR) machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten, wenn er selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das Finanzgericht Münster ist dieser Argumentation indes nicht gefolgt.

Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Beachten Sie: Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.

Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht bereits darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 23.6.2025, Az. 10 K 1483/24 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249116

Unternehmer

Steuerfahnder nehmen Influencer ins Visier: NRW und Hamburg ermitteln

Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst mitgeteilt, dass die Steuerfahndung ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen analysiert. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen.

Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in NRW
(LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos
und Co. hinweisen. Sie beziehen sich nur auf Influencer aus NRW und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen i. H. von rund 300 Mio. EUR.

Im Visier stehen die „großen Fische“. Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW, betont: „Im Fokus unseres Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben.“

Beachten Sie: Auch die Finanzämter in Hamburg nehmen die Influencer ins Visier. Bereits 2022 wurde eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche im Zuge einer Branchenprüfung verstärkt in den Fokus genommen.

Quelle: Finanzverwaltung NRW, Mitteilung vom 15.7.2025: „Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus“; Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 17.7.2025: „Auch Hamburger Finanzämter nehmen Influencerinnen und Influencer ins Visier“

Ordnungsgemäße Buchführung: GoBD wurden geändert

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) aktualisiert. Die Anpassung erfolgte insbesondere wegen der Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1.1.2025. 

Hintergrund: Die GoBD behandeln u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben u. a. aus: „Bei E-Rechnungen i. S. des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“

Merke: Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und ggf. anpassen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.7.2025, Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249544

Umsatzsteuerzahler

Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Bestätigung nur noch elektronisch

Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern schriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Nunmehr können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden. 

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Dies ist in § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6.6.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248775

Arbeitgeber

Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen

Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. 

Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Diesem Auftrag ist die Kommission in ihrer Sitzung vom 27.6.2025 nun nachgekommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat bereits angekündigt, der Bundesregierung vorzuschlagen, die Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1.1.2026 verbindlich zu machen.

Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

Beachten Sie: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Das bedeutet Folgendes: Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR (13,90 EUR × 130 ÷ 3). Ab dem 1.1.2027 sind es dann 633 EUR.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 27.6.2025: „Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026“

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2025 beträgt 1,27 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2025

Im Monat September 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2025
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2025
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2025
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2025
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2025

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2025 am 26.9.2025.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.