Alle Steuerzahler
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2024
Im Monat März 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.3.2024
- Lohnsteuer (Monatszahler): 11.3.2024
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 11.3.2024
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 11.3.2024
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 11.3.2024
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2024 am 26.3.2024.
Private Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung
Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Einkommensteuergesetz [EStG]) liegt nicht vor, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn veräußert. Diese positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Frohe Kunde kommt auch vom Finanzgericht Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging. |
Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG aber Wirtschaftsgüter, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Erwerb eines Anteils einer Erbengemeinschaft mit Grundstück
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgende (vereinfachte) Thematik zugrunde:
Beispiel |
Die Erbmasse der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft besteht aus einem vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstgenutzten Grundstück. A erwirbt in 2020 den hälftigen Gemeinschaftsanteil von B für 250.000 EUR und veräußert das Grundstück in 2023 für 600.000 EUR. Fraglich ist nun, ob sich aus der Grundstücksveräußerung in Bezug auf den für 250.000 EUR erworbenen Erbanteil ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG ergibt. |
Beachten Sie : Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums entsteht durch den Verkauf ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn – und auch das Finanzgericht München ging im Streitfall von einem steuerpflichtigen Vorgang aus. Gut, dass die Revision eingelegt wurde, denn der Bundesfinanzhof hat § 23 EStG verneint.
Auf den Punkt gebracht, bedeutet die neue Entscheidung Folgendes: Derjenige, der als Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen Vorgang nach § 23 EStG aus. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.4.2004 eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.
Beachten Sie : Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Entscheidung reagieren wird, und ob sie ihre bisherige Auffassung ändert.
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht
Im Streitfall des Finanzgerichts Münster wurde der Steuerpflichtigen in 2008 durch ein Vermächtnis ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet. Im Jahr 2012 überließ sie das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, an der sie als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar.
Nachdem sie 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht mit einem Wert von 0 EUR in ihr Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das Finanzamt vertrat nun die Ansicht, dass die Ablösung des Nießbrauchs nach § 23 EStG zu besteuern sei, da die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen zu einer Anschaffung geführt habe. Somit sei der entgeltliche Verzicht innerhalb der – wegen der Nutzung als Einkunftsquelle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verlängerten – zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt. Die Steuerpflichtige hielt dem entgegen, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern – als nicht übertragbares Recht – nur abgelöst wurde. Sie legte in der Folge Klage ein – und zwar erfolgreich.
Ein Nießbrauchrecht ist ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht und damit ein (einlage- und entnahmefähiges) Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Somit hatte die Steuerpflichtige das Nießbrauchrecht in 2018 durch Entnahme in das Privatvermögen übernommen.
Das Nießbrauchrecht war durch den entgeltlichen Verzicht in 2019 jedoch nicht veräußert worden. Denn eine Veräußerung setzt nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut.
Merke : Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht führt somit nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen wird, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von § 23 EStG aber nicht erfasst wird. |
Beachten Sie : Ob der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ein Veräußerungsvorgang oder lediglich ein veräußerungsähnlicher Vorgang ist, wurde vom Bundesfinanzhof im Kontext des § 23 EStG bisher noch nicht entschieden. Daher hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.
Keine Steuerbefreiung für Verkauf eines Gartengrundstücks
Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten.
Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Das Finanzamt sah hierin einen steuerpflichtigen Vorgang und besteuerte den Veräußerungsgewinn. Dagegen machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Er stellte klar, dass eine Ausnahme von der Besteuerung nur dann vorliegt, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke jedoch nicht bewohnt werden, sodass der Befreiungstatbestand nicht greift. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.
Merke : Mit der Teilung entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jeweils getrennt zu betrachten ist. |
Keine eigenen Wohnzwecke bei Nutzung durch (Schwieger-)Mutter
Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist und machten für den Veräußerungsgewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend, da ihnen die Nutzung der Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter als Eigennutzung zuzurechnen sei.
Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerpflichtigen entschieden. Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.
Ein Gebäude wird zwar auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind, sondern zugleich an einen Dritten (z. B. die Kindesmutter) erfolgt.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, die Wertung von § 4 S. 2 des Eigenheimzulagengesetzes, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird, auf § 23 EStG zu übertragen.
Quelle : BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22; FG Münster, Urteil vom 12.12.2023,
Az. 6 K 2489/22 E; BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 14/22; BFH-Urteil vom 14.11.2023, Az. IX R 13/23
Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen:
150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet – und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023,
Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :005). |
Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig
Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen
Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt.
Als Werbungskosten abziehbar sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind vor allem:
- Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat),
- Kosten für Familienheimfahrten (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung),
- Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg die Revision anhängig ist, steht noch nicht fest, ob man sich auf dieses günstige Urteil verlassen kann. Zur Sicherheit sollten die Kosten daher durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten beglichen werden.
Quelle : FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2022, Az. 7 K 150/21, Rev. BFH: Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239027
Vermieter
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten:
Diese Spielregeln sind einzuhalten!
Zu den Werbungskosten zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Verkaufserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung – z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags – im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar zum Erzielen von Vermietungseinkünften mit einem bestimmten Objekt festlegt.
Beachten Sie : Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Denn er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen.
Infolge dieser restriktiven Rechtsprechung kam im Streitfall des Finanzgerichts Köln kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Steuerpflichtige hatte den überschießenden Verkaufserlös (also Verkaufspreis abzüglich abzulösendes Darlehen) zunächst selbst vereinnahmt und dann zur Teilrückführung einzelner Darlehen verwendet.
Quelle : FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, Az. 11 K 1802/22, rechtskräftig, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239485
Unternehmer
Jahresabschluss: Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung
der Größenklassen
Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden.
Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.
Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen. Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Merke : Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung). |
Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:
Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR | ||
aktuell | geplant | |
Kleinstkapitalgesellschaft | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 350.000 | ≤ 450.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 700.000 | ≤ 900.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 10 |
kleine GmbH | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 6.000.000 | ≤ 7.500.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 12.000.000 | ≤ 15.000.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 50 | ≤ 50 |
mittelgroße GmbH | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 20.000.000 | ≤ 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 40.000.000 | ≤ 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 250 | ≤ 250 |
große GmbH | ||
a) Bilanzsumme | > 20.000.000 | > 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse | > 40.000.000 | > 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer | > 250 | > 250 |
Beachten Sie : Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.
Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.
Merke : Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der neuen Fassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. |
Quelle : Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312
Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert
Die Geringfügigkeits-Richtlinien bilden die Grundlage für alle Regelungen, die Arbeitgeber rund um Minijobs zu beachten haben. Nicht zuletzt wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze ab 2024 (von 520 EUR auf 538 EUR) wurden die Richtlinien von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisiert.
Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten alle Regelungen, die wegen der gesetzlichen Vorgaben für Minijobs zu beachten sind. Arbeitgeber finden hier Informationen zu den zwei Arten von Minijobs, deren versicherungsrechtlicher Beurteilung, den verschiedenen Meldungen und zu den Abgaben, die zu leisten sind.
Quelle : Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023, unter www.iww.de/s10320
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.
Haftungsausschluss
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.
Vermieter
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten:
Diese Spielregeln sind einzuhalten!
Zu den Werbungskosten zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Verkaufserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung – z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags – im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar zum Erzielen von Vermietungseinkünften mit einem bestimmten Objekt festlegt.
Beachten Sie : Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Denn er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen.
Infolge dieser restriktiven Rechtsprechung kam im Streitfall des Finanzgerichts Köln kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Steuerpflichtige hatte den überschießenden Verkaufserlös (also Verkaufspreis abzüglich abzulösendes Darlehen) zunächst selbst vereinnahmt und dann zur Teilrückführung einzelner Darlehen verwendet.
Quelle : FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, Az. 11 K 1802/22, rechtskräftig, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239485
Unternehmer
Jahresabschluss: Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung
der Größenklassen
Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden.
Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.
Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen. Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Merke : Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung). |
Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:
Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR | ||
aktuell | geplant | |
Kleinstkapitalgesellschaft | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 350.000 | ≤ 450.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 700.000 | ≤ 900.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 10 |
kleine GmbH | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 6.000.000 | ≤ 7.500.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 12.000.000 | ≤ 15.000.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 50 | ≤ 50 |
mittelgroße GmbH | ||
a) Bilanzsumme | ≤ 20.000.000 | ≤ 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse | ≤ 40.000.000 | ≤ 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer | ≤ 250 | ≤ 250 |
große GmbH | ||
a) Bilanzsumme | > 20.000.000 | > 25.000.000 |
b) Umsatzerlöse | > 40.000.000 | > 50.000.000 |
c) Arbeitnehmer | > 250 | > 250 |
Beachten Sie : Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.
Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.
Merke : Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der neuen Fassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat. |
Quelle : Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312
Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert
Die Geringfügigkeits-Richtlinien bilden die Grundlage für alle Regelungen, die Arbeitgeber rund um Minijobs zu beachten haben. Nicht zuletzt wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze ab 2024 (von 520 EUR auf 538 EUR) wurden die Richtlinien von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisiert.
Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten alle Regelungen, die wegen der gesetzlichen Vorgaben für Minijobs zu beachten sind. Arbeitgeber finden hier Informationen zu den zwei Arten von Minijobs, deren versicherungsrechtlicher Beurteilung, den verschiedenen Meldungen und zu den Abgaben, die zu leisten sind.
Quelle : Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023, unter www.iww.de/s10320
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.
Haftungsausschluss
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.