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Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor
Die Bundesregierung hat am 10.9.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.
Entfernungspauschale: 0,38 EUR ab dem ersten gefahrenen Kilometer
Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.
Mit Wirkung ab 2026 soll die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR betragen.
| Merke : Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet. | 
Beachten Sie : Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 die Mobilitätsprämie erhalten.
7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Bundesregierung möchte die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Daher soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 auf 7 % reduziert werden. Für Getränke soll es allerdings bei den 19 % Umsatzsteuer bleiben.
Beachten Sie : Bei Speisen würde dann die derzeitige (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %) entfallen.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll von 840 EUR auf 960 EUR erhöht werden.
Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf folgende Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit mit Wirkung ab 2026 vor:
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben werden.
 
Beachten Sie : Durch die Freigrenze werden Geschäftsbetriebe, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften abgeschafft werden, deren Einnahmen nicht mehr als 100.000 EUR pro Jahr betragen. Bisher liegt diese Freigrenze bei 45.000 EUR.
 
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis zu 50.000 EUR soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 EUR einnehmen, müssen somit keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
 
- Bislang kann der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Dies soll wie folgt geändert werden: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
 
- E-Sport soll als gemeinnützig behandelt werden.
 
Beachten Sie | Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mithilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden.
| Merke : Derzeit handelt es sich „nur“ um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen. | 
Quelle : Steueränderungsgesetz 2025, Regierungsentwurf vom 10.9.2025
Neues Schreiben zur Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. |
In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen.
Als Beispiele nennt das Bundesfinanzministerium eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau.
Beachten Sie | Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Quelle : BMF-Schreiben vom 21.8.2025, Az. IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250572
Unternehmer
Ist die Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsmethode?
Bei einer Diskothek wurden die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt. Deshalb erfolgten Hinzuschätzungen, wobei auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen wurde. Diese Handhabung wurde nun vom Bundesfinanzhof kritisiert.
Eine Diskothek ist kein Restaurant, und da sich eine Diskothek keiner der in der amtlichen Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen zuordnen lässt, war diese für die Hinzuschätzung nicht geeignet.
Die Entscheidung ist aber auch aus anderen Gründen interessant: Danach ist der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.
Dies müssen das Finanzamt und das Finanzgericht bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl der Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.
| Merke : Zudem hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Und hier haben die Richter erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet.
 Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.  | 
Quelle : BFH-Urteil vom 18.6.2025, Az. X R 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250345; BFH, PM Nr. 60/25 vom 25.9.2025
„Entnahme-Verkauf-Modell“ setzt eine eindeutige Entnahmehandlung voraus
Ein Verkauf von Unternehmensvermögen unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Entnahme kann hingegen ohne Umsatzsteuer bleiben, wenn der Gegenstand ohne Vorsteuerabzug Unternehmensvermögen wurde. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen gelten für dieses „Entnahme-Verkauf-Modell“ aber strenge Voraussetzungen.
Hintergrund: Wurde ein Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug erworben und in das Unternehmensvermögen eingelegt, kann es grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar entnommen und anschließend ohne Umsatzsteuer verkauft werden. So hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2002 Folgendes festgestellt: Entnimmt der Steuerpflichtige den Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Veräußerung seinem Unternehmen, ist es unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Pkw dann veräußert, ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Zu den Voraussetzungen musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden.
| Sachverhalt | 
| Ein Unternehmer hatte einen Pkw und ein Wohnmobil aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt. Es erfolgte jeweils eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen ohne Vorsteuerabzug. Aus den Reparaturaufwendungen wurde dann jedoch der Vorsteuerabzug geltend gemacht.
 Später verkaufte der Unternehmer die Fahrzeuge ohne Umsatzsteuerausweis. Der Kaufvertrag für den Pkw datierte vom 22.10.2016 (Übergabe am 25.10.2016), der Kaufvertrag für das Wohnmobil vom 25.8.2018 (Übergabe am 29.8.2018). In der Buchhaltung wurde eine Entnahme des Pkw zum 25.10.2016 und eine Entnahme des Wohnmobils zum 25.8.2018 jeweils ohne Umsatzsteuer erfasst. Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Wegen der engen zeitlichen Zusammenhänge liege weder für den Pkw noch für das Wohnmobil ein ausreichender Nachweis einer Entnahmehandlung vor. Die buchhalterische Erfassung allein genüge nicht. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.  | 
Das Finanzgericht Niedersachsen stellte u. a. Folgendes heraus:
- Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme.
 
- Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstands aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstands bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.
 
Quelle : FG Niedersachsen, Urteil vom 3.4.2025, Az. 5 K 15/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250507; BFH-Urteil vom 31.1.2002, Az. V R 61/96
Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze
zählen die registrierten Arbeitnehmer
Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 50 EUR pro Monat überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.
| Beispiel (in Anlehnung an den Urteilssachverhalt) | 
| Die A-GmbH hat 100 Arbeitnehmer. Sie schließt mit dem Fitnessstudiobetreiber X eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer der A-GmbH berechtigt sind, das Fitnessstudio des X zu nutzen.
 Somit erwirbt die A-GmbH 50 Lizenzen für monatlich 4.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Die Anzahl wurde anhand der Personalstruktur als Kalkulationsgrundlage für X prognostiziert. Die Lizenzen haben keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer. Mitarbeiter, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, haben im Fitnessstudio eine Berechtigung vorzulegen, die X aufgrund der mitgeteilten Namen erstellte. Von den  | 
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten auf die Anzahl der Lizenzen zu verteilen. Das würde im Beispiel bedeuten, dass je Arbeitnehmer 80 EUR (4.000 EUR/50 Lizenzen) zu berücksichtigen wären, mithin der Betrag in voller Höhe steuerpflichtig wäre.
Dem widersprach jedoch das Finanzgericht Niedersachsen: Entspricht die Anzahl der Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter, kommt es auf die Menge der Lizenzen nicht an. Vielmehr sind dann die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Im Beispiel ergeben sich somit 50 EUR je Arbeitnehmer (4.000 EUR/80 Arbeitnehmer). Da der Betrag nicht die Freigrenze übersteigt, ist er nicht zu versteuern.
| Merke | Die Kosten sind nicht nur auf die Mitarbeiter zu verteilen, die das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen haben. Denn die Arbeitnehmer haben den Nutzungsvorteil, dass für sie jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. | 
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.4.2024, Az. 3 K 10/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249914
Abschließende Hinweise
Inhalte anonymer Anzeigen muss das Finanzamt
grundsätzlich nicht offenlegen
Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
| Sachverhalt | 
| Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei einem Gastronomiebetrieb (Klägerin) eine Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt.
 Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab – und auch die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie die Revision beim Bundesfinanzhof blieben erfolglos.  | 
Der Bundesfinanzhof führte aus, dass einem Steuerpflichtigen keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren ist, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde (was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war) infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.
Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der Bundesfinanzhof ebenfalls eine Absage.
| Merke : Zwar beinhaltet eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung. | 
Quelle : BFH-Urteil vom 15.7.2025, Az. IX R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250347; BFH, PM Nr. 58/25 vom 25.9.2025
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2025 beträgt 1,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
 - für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
 
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2025
| Im Monat November 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2025
 - Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2025
 - Gewerbesteuerzahler: 17.11.2025
 - Grundsteuerzahler: 17.11.2025
 
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie : Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie : Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2025 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.11.2025 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2025 am 26.11.2025.
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