Monat August 2024

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VES Steuerberater

Alle Steuerzahler

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2024 

Im Monat August 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.8.2024
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.8.2024
  • Gewerbesteuerzahler: 15.8.2024
  • Grundsteuerzahler: 15.8.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2024 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2024 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2024 am 28.8.2024.

Grundsteuer im Bundesmodell: Erste Zweifel, aber Verfassungsmäßigkeit noch ungeklärt

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden. Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Weil deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt. 

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die Bescheide waren auf der Grundlage des neuen Bundesmodells ergangen, das in mehreren Bundesländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen) Anwendung findet.

Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Vorschriften enthalten nicht zuletzt wegen der Neubewertung von über
36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Denn die Steuerpflichtigen müssen bei einer Verletzung des Übermaßverbots die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Wert nachzuweisen – auch wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat.

Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann aber verletzt sein, wenn sich der Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Dies setzt nach der Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt – und dies war infolge der Besonderheiten in den Streitfällen nicht auszuschließen.

Merke : Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden. Es handelt sich „nur“ um Beschlüsse im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens.

Quelle : BFH, Beschlüsse vom 27.5.2024, Az. II B 78/23 (AdV) und Az. II B 79/23 (AdV); BFH, PM Nr. 26/24 vom 13.6.2024

 

Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz:
Finale Staatenaustauschliste 2024 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2024 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2024 erfolgt. |

Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Beachten Sie | Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt der Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte und ist verfassungsgemäß.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.6.2024, Az. IV D 3 - S 1315/19/10030 :067, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242216; BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21

 

Unternehmer

Elektronische Rechnungen: Anwendungsschreiben liegt im Entwurf vor

Die elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) ist beschlossene Sache. Sie wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium plant, hierzu ein Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Ein Entwurf (16 Seiten) wurde den Verbänden bereits am 13.6.2024 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die endgültige Veröffentlichung des Schreibens ist für den Beginn des
4. Quartals 2024 geplant. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Neuregelung befassen.

Allgemeines und Übergangsregelungen

Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische
E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern
(inländische B2B-Umsätze).

Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Beachten Sie : Da die Umsetzung einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregelungen genutzt werden: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026 gelten demgegenüber drei Jahre.

Merke : Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten!

 

Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon aber auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Beachten Sie : Weitere Informationen zu den Übergangsregeln sind im Entwurfsschreiben ab der Rz. 53 aufgeführt.

Verpflichtete Unternehmer, E-Rechnung und sonstige Rechnung

Unternehmer sind nach § 14 Abs. 2 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist:

  • a)        für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen,
  • b)        für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist,
  • c)         für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als unter a) oder b) genannten Empfänger (Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich).

Beachten Sie : Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist regelmäßig eine
E-Rechnung
auszustellen. Dies ist der Fall, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind.

Ist mindestens einer der beteiligten Unternehmer nicht im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig, dann besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung.

Bei den zuvor unter Buchstabe b) und c) genannten Fällen kann eine sonstige Rechnung
(z. B. Papierrechnung) ausgestellt werden.
Eine Ausstellung und Übermittlung als E-Rechnung oder als eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ist in diesen Fällen nur mit der Zustimmung des Empfängers möglich.

Zulässige Formate

Das Bundesfinanzministerium widmet sich der Frage nach den zulässigen Formaten sehr ausführlich auf rund drei Seiten (unter Gliederungspunkt 2.3). Generell gilt: E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden.

Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss vor allem gewährleisten, dass die Rechnungspflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. Die Verwendung von strukturierten Formaten, die auf der Norm EN 16931 beruhen, ist immer zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Formate möglich.

Welches (zulässige) Format verwendet wird, ist eine zivilrechtliche Frage, die nur zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden ist.

Umfang, Übermittlung und Empfang

Voraussetzung für eine E-Rechnung ist u. a., dass sie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Rechnung alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben (vgl. §§ 14, 14a UStG) im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen.

Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen müssen. Es können aber ergänzende Angaben in einem in die E-Rechnung integrierten Anhang aufgenommen werden.

Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail (Achtung: Eine PDF ist keine E-Rechnung), die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-)Portal in Betracht.

Beachten Sie : Die Übergabe der XML-Datei auf einem externen Speichermedium
(z. B. USB-Stick) erfüllt nicht die Voraussetzungen der Übermittlung in elektronischer Form.

Merke : Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er hierzu technisch nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerlichen Pflichten des Ausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.

Verträge als Rechnungen

Verträge sind als Rechnung anzusehen, soweit sie die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthalten. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, welcher der zugrunde liegende Vertrag als Anhang beigefügt wird oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt.

Für Dauerschuldverhältnisse ist spätestens bis zum Auslaufen der vom Rechnungsaussteller angewendeten Übergangsregelung eine initiale E-Rechnung nach vorstehender Regelung zu erteilen. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2025 begründet worden sind.

 

Vorsteuerabzug

Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, handelt es sich um keine ordnungsmäßige Rechnung. Folglich berechtigt die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug.

Merke : Eine sonstige Rechnung kann durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Diese muss durch eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.

 

Eine solche Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück, auch wenn der Vorsteuerabzug zunächst nicht möglich war.

Beachten Sie : Erfolgt keine Rechnungsberichtigung, dann kann auch aus einer sonstigen Rechnung unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein Vorsteuerabzug möglich sein, sofern das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen.

 

Aufbewahrung

Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass er in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein.

Sofern in einem zusätzlichen übersandten Dokument Aufzeichnungen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (beispielsweise Buchungsvermerke), sind diese ebenfalls so aufzubewahren, dass sie in ihrer ursprünglichen Form vorliegen und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden.

Beachten Sie : Das vollständige Entwurfsschreiben können Sie unter www.iww.de/s11125 abrufen.

Quelle : BMF, Entwurfsschreiben, Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, Stand: 13.6.2024

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 beträgt 3,37 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,37 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,37 Prozent.

 

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

 

Monat Juni 2024

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VES Steuerberater

Alle Steuerzahler

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2024 

Im Monat Juni 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2024
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2024
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2024
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2024
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Elterngeld: Neuregelungen für Geburten ab 1.4.2024

Für Geburten ab dem 1.4.2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. Antworten auf wichtige Fragen gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter www.iww.de/s10727). 

 

BAFA: Der neue Förderkompass 2024 ist da 

Im Förderkompass 2024 bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen. Der Förderkompass richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, aber auch an Privatpersonen und Gemeinden. Wie 2023 stehen erneut die Bereiche Energie und Klimaschutz im Fokus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s10773. 

 

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus 

Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. 

Sachverhalt

Ehegatten schlossen 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen – allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Vertrags vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Daher können die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet – i. S. einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung – Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.

Beachten Sie : Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.

Merke : Die Entscheidung betrifft „alte“ Verbraucherdarlehensverträge. Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das BGB eingefügte § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. (jetzt § 357b BGB) hat u. a. den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt. Die neue Rechtslage ist auf nach dem 12.6.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar.

Quelle : BFH-Urteil vom 7.11.2023, Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240444; BFH, PM Nr. 16/24 vom 21.3.2024

 

Unternehmer

Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen 

Die in den §§ 267, 267a Handelsgesetzbuch (HGB) normierten monetären Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) wurden angehoben (Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl I 2024, Nr. 120). Die Anhebung der Schwellenwerte geht für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einher. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden (Wahlrecht). Verpflichtend gelten die neuen Werte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. 

 

Gelockerte Sichtweise bei falschem Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung. Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger.

Eine Steuerschuld nach § 14c UStG bestand bislang unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall mit einem falschen Steuersatz aber entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das Bundesfinanzministerium hat hierauf nun reagiert: Es entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat.

Auch § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis) soll entfallen, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausgeführt und eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (z. B. bei Scheinrechnungen) soll die einschränkende Auslegung aber nicht anzuwenden sein.

Merke : Die Tatsache, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist.

Zu den Endverbrauchern zählt die Verwaltung insbesondere Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).

In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann weder eine Schätzung noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen.

Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sind, verweist das Bundesfinanzministerium auf seine Weisungen zu § 3a Abs. 1 UStG („Ort der sonstigen Leistung“). Dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Ist bei einer Rechnung an Endverbraucher keine „§ 14c Steuer“ entstanden, ist aus Umsatzsteuersicht keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich.

Merke : Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es für die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht ausschlaggebend, ob und ggf. inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Daher entsteht die Steuer auch, wenn die Rechnung z. B. an einen Kleinunternehmer oder einen Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, erteilt worden ist. Denn auch in diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug (z. B. durch eine spätere Option zur Steuerpflicht) nicht gänzlich ausgeschlossen. Das hat das Finanzgericht Köln aber jüngst anders entschieden. Da die Revision anhängig ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Quelle : BMF-Schreiben vom 27.2.2024, Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240327; FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, Az. 8 K 2452/21, Rev. BFH: Az. V R 16/23

 

Mehrere Minijobs gleichzeitig: Diese Spielregeln sind einzuhalten 

Grundsätzlich können mehrere Minijobs (geringfügige Beschäftigungen) auch gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt. 

Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet über 538 EUR, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.

Beachten Sie : Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

Merke : Arbeitgeber können zum Beispiel mit einem Personalfragebogen erfragen, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich zudem, Änderungen mitzuteilen.

Quelle : Minijob-Zentrale vom 3.4.2024: „Mehrere Minijobs: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber & Beschäftigte“, unter www.iww.de/s10796

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.

Beachten Sie : Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2024 am 26.6.2024.

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

 

 

 

Monat Mai 2024

von VES
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VES Steuerberater

Alle Steuerzahler

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2024

Im Monat Mai 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2024
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2024
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2024
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2024 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2024 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2024 am 29.5.2024. In Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2024.

Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende

Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein milliardenschweres Wachstumschancengesetz vorgelegt. Das Ziel: Eine Verabschiedung im Jahr 2023. Bekanntlich wurde daraus nichts. Vielmehr kam das Gesetzgebungsverfahren einem Possenspiel gleich, das durch die Zustimmung des Bundesrats am 22.3.2024 und der Gesetzesverkündung am 27.3.2024 nun beendet ist. 

 

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) wählen.

Die als Investitionsanreiz gedachte degressive Abschreibung wurde nun wieder eingeführt
– und zwar erneut befristet für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025. Der Abschreibungssatz wurde auf 20 % (höchstens das 2-Fache der linearen Abschreibung) reduziert.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Mit § 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine degressive Abschreibung i. H.
von 5 % für Wohngebäude
eingeführt. Voraussetzung: Mit der Herstellung wurde nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen oder die Anschaffung erfolgte im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags. Wird von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzulässig sind,
  • die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat und
  • ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung erfolgen kann.

 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Es sollen neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz gewährt der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung (§ 7b EStG), wodurch in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden können.

Die Kostenobergrenzen wurden rückwirkend für nach dem 31.12.2022 gestellte Bauanträge wie folgt erhöht:

  • Baukostenobergrenze (Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung je qm Wohnfläche): um 400 EUR auf 5.200 EUR,
  • maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (je qm Wohnfläche):
    von 2.500 EUR auf 4.000 EUR.

 

Merke : Zudem wurde der zeitliche Anwendungsbereich erweitert: Die Regelung gilt für Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 (zuvor: 1.1.2027) gestellt wird.

 

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, wenn die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wird.

Die Sonderabschreibung, die auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden kann, wurde von bis zu insgesamt 20 % auf bis zu 40 % angehoben. Die neue Grenze gilt für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2023.

E-Fahrzeuge/Firmenwagen

Die Besteuerung eines Firmenwagens (außerdienstliche Nutzung) kann reduziert werden, indem kein Verbrenner, sondern ein Elektrofahrzeug gewählt wird. Denn hier ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Höchstbetrag von 60.000 EUR eingehalten wird. Dieser wurde für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR erhöht.

Alterseinkünfte

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wären Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % zu berücksichtigen.

Nun wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert (für 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %).
100 % gelten dann erstmals für 2058.

 

Geschenkegrenze

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre von 35 EUR auf 50 EUR erhöht.

 
Verlustvortrag

Nach der Regelung des § 10d Abs. 2 EStG ist ein Verlustvortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten anstelle der 60 % dann 70 % (ab 2028 sind wieder 60 % relevant).
 

Elektronische Rechnung

Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) sicherlich die relevanteste Änderung dar.

Die Neuregelung tritt bereits am 1.1.2025 in Kraft. Da die Umsetzung aber einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) Übergangsregelungen genutzt werden. Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt
zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027)
; drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
(Ist-Besteuerung) berechnet werden, was einen Liquiditätsvorteil ermöglicht. Die relevante Vorjahresumsatzgrenze wurde von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht (gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024).

 Die Grenze, ab der Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden können, wurde angehoben – und zwar von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025).

 Grundsätzlich sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (Nullmeldung) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 befreit.

 
Anhebung von Buchführungsgrenzen

Überschreiten gewerbliche Unternehmer gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht mehr mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sondern sind zur Bilanzierung verpflichtet. Die in § 141 der Abgabenordnung geregelten Grenzen wurden von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn) erhöht. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (mit Übergangs-regelung).

 
Auch die Buchführungsgrenzen in § 241a Handelsgesetzbuch wurden auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse) bzw. 80.000 EUR (Jahresüberschuss) erhöht.

Quelle : Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108

 

Außergewöhnliche Belastungen: Angemessene Kosten bei behinderungsbedingtem Umbau

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung. Aber: Ein Abzug ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Im Streitfall des Finanzgerichts München ging es um die umbaubedingte Erhöhung einer jährlichen Miete, die durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern veranlasst war. Der Höhe nach hat das Finanzgericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gesehen – und zwar im Hinblick darauf, dass es zu den durchgeführten Umbaumaßnahmen eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.

Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Er kann nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Bis dahin können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

 Quelle : FG München, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 K 3292/18, Rev. BFH: Az. VI R 15/23

 

Kapitalanleger

Informationen zu ausländischen Bankkonten: Übermittlung ist verfassungsgemäß 

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten verletzt sahen, vor allem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nachdem bereits das Finanzgericht Köln diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls ist die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Beachten Sie : Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen,
u. a. werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle : BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240598; BFH, PM Nr. 17/24 vom 28.3.2024

 

Unternehmer

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Einzubeziehende Kosten 

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Nachfolgend wird dargestellt, welche Kosten in die Rückstellung einzubeziehen sind, und welche nicht. 

Hintergrund: Nach Handels- und Steuerrecht ist für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Rückstellungsfähige Kosten sind:

  • einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr,
  • einmalige Aufwendungen für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung,
  • Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-Abschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Nebenkosten etc.),
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, es sei denn, diese sind bereits vollständig abgeschrieben,
  • anteilige Finanzierungskosten für Server, PC oder Archivräume,
  • Zinsanteil aus Leasingraten, wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist.

 

Nicht rückstellungsfähig sind demgegenüber u. a. Kosten für die

  • zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern,
  • Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
  • Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

 

Quelle : LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 21.2.2024, Az. S 2137-St 224a/St 221-3596/2023

 

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. 

Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

 

Arbeitgeber

Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen 

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23, Revision zugelassen) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*

 

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.